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Ãóìàíèòàðíî-Þðèäè÷åñêèé Óíèâåðñèòåò,Êàçàõñòàí
Die rechtlichen Probleme der wirtschaftlichen
Zusammenarbeit der Europäischen Union und seiner Staaten der Mitglieder
Die
Kommission unterbreitet im Rahmen ihres Initiativrechts dem Europäischen Parlament (EP) und dem
Rat gleichzeitig ihren
Gesetzgebungsvorschlag. Seit Inkrafttreten des Vertrags von
Lissabon kann das ordentliche
Gesetzgebungsverfahren auch auf Initiativeeines Viertels der Mitgliedstaaten,
auf Empfehlung der Europäischen
Zentralbank oder auf Antrag des Gerichtshofs eingeleitet werden[1].
Dossiers, die dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (früher „Verfahren
der Mitentscheidung“) unterliegen, können bereits nach der ersten Lesung
abgeschlossen werden; dies setzt voraus, dass beide Organe parallel
darüber beraten, ein intensiver Informationsaustausch zwischen ihnen
stattfi ndet und der Ratsvorsitz stets zu Sondierungsgesprächen und Verhandlungen mit dem Europäischen
Parlament bereit ist[2]. Der Rechtsakt, der sodann in der Fassung des
Standpunkts des EP erlassen wird, muss also zuvor von den Rechts und
Sprachsachverständigen überarbeitet worden sein. Nach erfolgter
Abstimmung im Plenum über den Standpunkt des EP in erster Lesung gibt es
die folgenden beiden Möglichkeiten:
a)
Der Rat billigt den vom EP in erster Lesung festgelegten Standpunkt; in diesem
Fall – d. h. wenn in den parallelen Beratungen in erster Lesung eine
Einigung erzielt werden konnte ist der Gesetzgebungsakt erlassen.Der
Gesetzgebungsakt – d. h. der Kommissionsvorschlag, wenn das Parlament
keine Abänderungen vorgeschlagen hat, bzw. der abgeänderte
Kommissionsvorschlag – wird in der Fassung des Standpunkts des EP (Dok. PE-CONS)
erlassen und anschließend den Generalsekretären und den
Präsidenten des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Unterzeichnung vorgelegt (Dok. LEX PE-CONS) und im Amtsblatt der
Europäischen Unionveröff entlicht.
b)
Der Rat billigt nicht den vom EP in erster Lesung festgelegten Standpunkt; in
diesem Fall – d. h. wenn keine Einigung erzielt 6werden konnte – legt der
Rat seinen Standpunkt in erster Lesung fest. Dieser wird nach rechtlicher und
sprachlicher Überarbeitung
zusammen mit der Begründung und gegebenenfalls den in das
Ratsprotokoll aufgenommenen Erklärungen des Rates und/oder der Kommission
dem Parlament übermittelt[3]. Die Kommission unterrichtet das
Europäische Parlament in vollem Umfang über ihren Standpunkt. Das
Ergebnis der ersten Lesung des Rates besteht also darin, dass entweder der vom
EP in erster Lesung festgelegte Standpunkt gebilligt wird oder nicht gebilligt wird und der Rat seinerseits einen
Standpunkt in erster Lesung festlegt (der dem Parlament zur zweiten Lesung
unterbreitet wird).
Die
dreimonatige Frist für die zweite Lesung des EP beginnt mit dem Tag, an
dem der vom Rat in erster Lesung festgelegte Standpunkt vom EP entgegengenommen
wird (im Prinzip der Montag der Plenartagungswochen). Diese Frist kann auf
Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um einen Monat
verlängert werden. Die Abstimmung im Plenum muss innerhalb dieser Frist,
spätestens jedoch am Ende des vierten Monats erfolgen. Für die
Einhaltung der Frist ist die Abstimmung im Plenum und nicht die Übermittlung
des Abstimmungsergebnisses an den Rat ausschlaggebend[4].
Die
für die Arbeit des Vermittlungsausschusses festgelegte sechswöchige
Frist, die auf Initiative des EP oder des Rates in beiderseitigem Einvernehmen
um zwei Wochen verlängert werden kann, beginnt an dem Tag, an dem dieser
Ausschuss zum ersten Mal zusammentritt. Zuvor müssen Vorbereitungen
getroff en werden. Die gesamte Frist von Wochen für die Einberufung des
Vermittlungsausschusses sowie die Zeit zwischen dem Zeitpunkt, an dem der Rat
eine politische Einigung über die Ablehnung der vom EP in zweiter Lesung
verabschiedeten Abänderungen erzielt, und dem Zeitpunkt, an dem er diesen
Beschluss förmlich annimmt, können für Kontakte auf fachlicher
Ebene und Verhandlungsgespräche genutzt werden, um bereits vor der ersten
Sitzung des Vermittlungsausschusses eine Annäherung der Standpunkte zu
erreichen.Die Verhandlungssitzungen vor den Sitzungen des
Vermittlungsausschusses werden auf Seiten des Rates vom Präsidenten des
AStV geführt, und zwar entweder auf der Grundlage eines Mandats des AStV
oder aber im Namen des Vorsitzes, der Vorschläge unterbreitet, die im Rat
breite Unterstützung fi nden. Die Ergebnisse dieser Dreiertreff en
(„Triloge“) werden dem AStV zur Prüfung vorgelegt. Bei bestimmten Dossiers
können vor oder nach dem Trilog Fachsitzungen auf der Ebene der
Sekretariate der drei Organe abgehalten werden, an denen manchmal auch der
Vorsitzende der Arbeitsgruppe teilnimmt[5].
Literatur:
1. Die Nummerierung der Artikel entspricht der Nummerierung in der
Geschäftsordnung des Parlaments für die siebte Wahlperiode
(Dezember 2013).
2. In diesem Punkt besteht eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem Rat
und dem EP, denn das EP ist der Auffassung, dass diese Frist an dem Tag
beginnt, an dem der Präsident die Übermittlung des vom Rat in erster
Lesung festgelegten Standpunkts im Plenum bekannt gibt (Artikel 61 der
Geschäftsordnung des EP).
3. Erklärung Nr. 34, die der Schlussakte der Regierungskonferenz, auf
der der Vertrag von Amsterdam angenommen wurde, beigefügt ist. Geltende
Erklärung.
4. In der Praxis werden mehrere dieser Termine regelmäßig
für informelle Trilogsitzungen verwendet. 25/56
5. Zur Aufgabe und zu den Befugnissen des Vermittlungsausschusses siehe
Urteil vom 10. Januar 2012 in der Rechtssache C344/04, Slg. I-403,
Randnrn. 49-63.