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Êàçàõñêèé Ãóìàíèòàðíî-Þðèäè÷åñêèé Óíèâåðñèòåò,Êàçàõñòàí

Die rechtlichen Probleme der wirtschaftlichen Zusammenarbeit der Europäischen Union und seiner Staaten der Mitglieder

Die Kommission unterbreitet im Rahmen ihres Initiativrechts  dem Europäischen Parlament (EP) und dem Rat gleichzeitig ihren  Gesetzgebungsvorschlag. Seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon  kann das ordentliche Gesetzgebungsverfahren auch auf Initiativeeines Viertels der Mitgliedstaaten, auf Empfehlung der Europäischen  Zentralbank oder auf Antrag des Gerichtshofs eingeleitet werden[1]. Dossiers, die dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (früher „Verfahren der Mitentscheidung“) unterliegen, können bereits nach der ersten Lesung abgeschlossen werden; dies setzt voraus, dass beide Organe parallel darüber beraten, ein intensiver Informationsaustausch zwischen ihnen stattfi ndet und der Ratsvorsitz stets zu Sondierungsgesprächen  und Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament bereit ist[2]. Der Rechtsakt, der sodann in der Fassung des Standpunkts des EP erlassen wird, muss also zuvor von den Rechts und Sprachsachverständigen überarbeitet worden sein. Nach erfolgter Abstimmung im Plenum über den Standpunkt des EP in erster Lesung gibt es die folgenden beiden Möglichkeiten:

a) Der Rat billigt den vom EP in erster Lesung festgelegten Standpunkt; in diesem Fall – d.  h. wenn in den parallelen Beratungen in erster Lesung eine Einigung erzielt werden konnte ist der Gesetzgebungsakt erlassen.Der Gesetzgebungsakt – d. h. der Kommissionsvorschlag, wenn das Parlament keine Abänderungen vorgeschlagen hat, bzw. der abgeänderte Kommissionsvorschlag – wird in der Fassung des Standpunkts des EP (Dok. PE-CONS) erlassen und anschließend den Generalsekretären und den Präsidenten des Europäischen Parlaments und des Rates zur Unterzeichnung vorgelegt (Dok. LEX PE-CONS) und im Amtsblatt der Europäischen Unionveröff entlicht.

b) Der Rat billigt nicht den vom EP in erster Lesung festgelegten Standpunkt; in diesem Fall – d.  h. wenn keine Einigung erzielt 6werden konnte – legt der Rat seinen Standpunkt in erster Lesung fest. Dieser wird nach rechtlicher und sprachlicher Überarbeitung  zusammen mit der Begründung und gegebenenfalls den in das Ratsprotokoll aufgenommenen Erklärungen des Rates und/oder der Kommission dem Parlament übermittelt[3]. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament in vollem Umfang über ihren Standpunkt. Das Ergebnis der ersten Lesung des Rates besteht also darin, dass entweder der vom EP in erster Lesung festgelegte Standpunkt gebilligt  wird oder nicht gebilligt wird und der Rat seinerseits einen Standpunkt in erster Lesung festlegt (der dem Parlament zur zweiten Lesung unterbreitet wird).

Die dreimonatige Frist für die zweite Lesung des EP beginnt mit dem Tag, an dem der vom Rat in erster Lesung festgelegte Standpunkt vom EP entgegengenommen wird (im Prinzip der Montag der Plenartagungswochen). Diese Frist kann auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um einen Monat verlängert werden. Die Abstimmung im Plenum muss innerhalb dieser Frist, spätestens jedoch am Ende des vierten Monats erfolgen. Für die Einhaltung der Frist ist die Abstimmung im Plenum und nicht die Übermittlung des Abstimmungsergebnisses an den Rat ausschlaggebend[4].

Die für die Arbeit des Vermittlungsausschusses festgelegte sechswöchige Frist, die auf Initiative des EP oder des Rates in beiderseitigem Einvernehmen um zwei Wochen verlängert werden kann, beginnt an dem Tag, an dem dieser Ausschuss zum ersten Mal zusammentritt. Zuvor müssen Vorbereitungen getroff en werden. Die gesamte Frist von Wochen für die Einberufung des Vermittlungsausschusses sowie die Zeit zwischen dem Zeitpunkt, an dem der Rat eine politische Einigung über die Ablehnung der vom EP in zweiter Lesung verabschiedeten Abänderungen erzielt, und dem Zeitpunkt, an dem er diesen Beschluss förmlich annimmt, können für Kontakte auf fachlicher Ebene und Verhandlungsgespräche genutzt werden, um bereits vor der ersten Sitzung des Vermittlungsausschusses eine Annäherung der Standpunkte zu erreichen.Die Verhandlungssitzungen vor den Sitzungen des Vermittlungsausschusses werden auf Seiten des Rates vom Präsidenten des AStV geführt, und zwar entweder auf der Grundlage eines Mandats des AStV oder aber im Namen des Vorsitzes, der Vorschläge unterbreitet, die im Rat breite Unterstützung fi nden. Die Ergebnisse dieser Dreiertreff en („Triloge“) werden dem AStV zur Prüfung vorgelegt. Bei bestimmten Dossiers können vor oder nach dem Trilog Fachsitzungen auf der Ebene der Sekretariate der drei Organe abgehalten werden, an denen manchmal auch der Vorsitzende der Arbeitsgruppe teilnimmt[5].

 

Literatur:

1. Die Nummerierung der Artikel entspricht der Nummerierung in der Geschäftsordnung des Parlaments für die siebte Wahlperiode (Dezember 2013).

2. In diesem Punkt besteht eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem Rat und dem EP, denn das EP ist der Auffassung, dass diese Frist an dem Tag beginnt, an dem der Präsident die Übermittlung des vom Rat in erster Lesung festgelegten Standpunkts im Plenum bekannt gibt (Artikel 61 der Geschäftsordnung des EP).

3. Erklärung Nr. 34, die der Schlussakte der Regierungskonferenz, auf der der Vertrag von Amsterdam angenommen wurde, beigefügt ist. Geltende Erklärung.

4. In der Praxis werden mehrere dieser Termine regelmäßig für informelle Trilogsitzungen verwendet. 25/56

5. Zur Aufgabe und zu den Befugnissen des Vermittlungsausschusses siehe Urteil vom 10. Januar 2012 in der Rechtssache C344/04, Slg. I-403, Randnrn. 49-63.