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FÄLSCHUNG VON DOKUMENTEN UND RECHTLICHE VERANTWORTUNG
Es ist allgemein bekannt, dass Betrug, Vertrauensmissbrauch, Täuschung
sehr oft mit Hilfe gefälschter Dokumente begangen werden. Verschiedene
Dokumentenarten werden gefälscht, verfälscht und genutzt, um
ungesetzliche Rechte oder materielle Güter zu erhalten: Personalausweise,
Führerscheine, Zeugnisse, Gesundheitszeugnisse,
Ehefähigkeitsbescheinigungen, Dienstausweise usw. - wahrscheinlich gibt es
keine solchen Dokumente, die nicht gefälscht werden.
Urkundenfälschung
ist die Herstellung unechter Urkunden, die Verfälschung echter Urkunden,
und der Gebrauch unechter oder verfälschter Urkunden in der Absicht, den
Rechtsverkehr zu täuschen. [1]
Das Strafgesetzbuch BRD behandelt die Fälschung von Dokumenten im
Abschnitt XXIII §§ 267 bis 282. Jeder von diesen Paragraphen ist einer einzelnen Verbrechensart gewidmet,
nämlich: Urkundenfälschung; Fälschung technischer
Aufzeichnungen; Fälschung beweiserheblicher Daten; Täuschung im
Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung; Mittelbare Falschbeurkundung;
Verändern von amtlichen Ausweisen; Urkundenunterdrückung,
Veränderung einer Grenzbezeichnung; Vorbereitung der Fälschung von
amtlichen Ausweisen; Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen;
Fälschung von Gesundheitszeugnissen; Ausstellen unrichtiger
Gesundheitszeugnisse; Gebrauch
unrichtiger Gesundheitszeugnisse; Mißbrauch von Ausweispapieren; Beschlagnahme
von Verbrechensgegenständen.
Die Titel der meisten Paragraphen zeigen das Wesen der Taten, für die
die strafrechtliche Verantwortlichkeit festgestellt ist.
In diesem Artikel betrachten wir die Tatverantwortung nach §267 StGB BRD
"Urkundenfälschung", weil gerade diese Verbrechensart im
täglichen Leben am häufigsten verübt wird.
Also, dieser Absatz lautet:
(1) Wer zur
Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte
Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde
gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Der Versuch ist
strafbar.
(3) In besonders
schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der
Täter
·
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande
handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder
Urkundenfälschung verbunden hat,
·
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes
herbeiführt,
·
durch eine große Zahl von unechten oder
verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich
gefährdet oder
·
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger
missbraucht.
(4) Mit
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren
Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird
bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur
fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269
verbunden hat, gewerbsmäßig begeht. [2]
Dies vorausgeschickt ist jedes Dokument der Gegenstand des Verbrechens.
Die Tathandlung
besteht darin, dass der Täter
•eine Urkunde
fälscht;
•eine Urkunde
verfälscht oder
•die echte
Unterschrift eines Dritten zur Herstellung einer unechten Urkunde benutzt (sog.
Blankettfälschung).
Bei allen drei
Tathandlungsvarianten geht es darum, dass der Täter eine unechte Urkunde
herstellt. Eine Urkunde ist unecht, wenn der tatsächliche Aussteller der
Urkunde und der aus ihr ersichtliche, scheinbare Aussteller nicht identisch
sind. Der Täter täuscht über die Identität des Ausstellers,
sodass die im Rechtsverkehr nach Außen erscheinende Urkunde nicht vom
ursprünglichen Aussteller stammt.
Ob der Inhalt der
unechten Urkunde wahr oder unwahr ist, ist für die Strafbarkeit nicht von
Belang (anders jedoch bei der Falschbeurkundung!).
1. Fälschen
Fälschen liegt
vor, wenn die ganze Urkunde nicht von dem auf ihr angegebenen oder aus ihr
ersichtlichen Aussteller stammt, sondern vom Täter angefertigt wird (sog.
Totalfälschung).
Auf die
Qualität der Fälschung kommt es nicht an. Daher ist auch die plumpe,
leicht erkennbare Fälschung ebenfalls strafbar.
2. Verfälschen
Verfälschen
bedeutet eigenmächtiges, nachträgliches Abändern des
Erklärungsinhalts einer Urkunde. Die Erklärung entspricht nicht mehr
der ursprünglichen Erklärung des Urkundenausstellers.
Der Urkundeninhalt
wird durch Ergänzungen, Veränderungen oder Streichungen derart
abgeändert, dass der Anschein entsteht, der ursprüngliche Aussteller
habe ihr diesen Inhalt gegeben.
3.
Blankettfälschung
Bei dieser
Tatvariante wird die echte Unterschrift einer Drittperson mit einer
Erklärung verbunden, die nicht mehr dem Willen dieser Drittperson
entspricht.
Die Tathandlung
besteht darin, dass vor der auf einem Blatt oder Formular angebrachten echten
Unterschrift einer anderen Person ein Text angebracht wird, den der
Unterzeichner so nicht abgeben wollte. Die Unterschrift eines Dritten wird dem
Text „unterschoben“.
Urkundenfälschung
ist nur bei vorsätzlichem Handeln strafbar. Der Täter muss mit Wissen
und Willen die Tatbestandselemente verwirklichen und die wesentlichen
Umstände kennen, aus denen sich die Urkundeneigenschaft ergibt.
Neben Vorsatz muss
auch die Absicht vorliegen, durch den täuschenden Gebrauch der Urkunde im
Rechtsverkehr entweder eine Drittperson am Vermögen oder an anderen
Rechten zu schädigen (Schädigungsabsicht) oder sich oder einem
anderen einen unrechtmäßigen Vorteil zu verschaffen
(Vorteilsabsicht).
Das Vorliegen einer
bloßen Absicht genügt. Für die Strafbarkeit ist nicht
erforderlich, dass der Getäuschte tatsächlich geschädigt oder
der Täter tatsächlich einen Vorteil erlangt hat.
Urkundenfälschung
ist ein Verbrechen und wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe bestraft. Der mögliche Strafrahmen entspricht somit den
schwersten, mit Hilfe von gefälschten Urkunden ausgeführten Delikten
(wie z. B. beim Betrug, StGB 146).
In besonders
leichten Fällen (sog. Bagatellfälle) sieht das Gesetz Strafmilderung
vor. Die Strafdrohung lautet auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder
Geldstrafe.
Bei der Frage, was
als Bagatellfall gilt, legen die Gerichte einen strengen Maßstab an. Die
Kriterien sind:
•Bedeutung des
gefälschten Dokuments im Rechtsverkehr
•Maß der
Abweichung der Fälschung von der wahren Sachlage
•Art und Umfang des
beabsichtigten Vorteils bzw. der beabsichtigten Schädigung
•Tatmotive. [3]
Urkundenfälschungen
können heute durch chemische Untersuchungen, physikalisch-technische
Verfahren sowie Schriftvergleichung nachgewiesen werden.
Für die Erkennung von Fälschungen wird spezielle Prüfung der
Urkunden (technische, graphologische Prüfung, gerichtliche Feststellung
des Verfassers) durchgeführt. Dieser Prüfung liegen die allgemeinen
Bestimmungen der Theorie der Identifizierung und auch die Daten der
Psychophysiologie der höheren Nerventätigkeit des Menschen, die Daten
der Linguistik und andere zugrunde.
Viele Methoden der Fälschungssicherheit von Urkunden sind zur Zeit
entwickelt und werden praktisch angewendet. Darunter kann man Wasserzeichen,
holografische Aufkleber, Sonderdruckfarben, in materielle Träger
eingebaute Metallfäden etc. nennen. Bei der Herstellung von Wertpapieren,
Geld werden bis zu zehn verschiedene Schutzarten verwendet.
Zum Schluß möchte ich darauf hinweisen, dass die Fälschung
die Menschheit früher begleitete und auch jetzt ihn begleitet. In jedem
Teilchen der Geschichte ist Fälschung in verschiedenen Gestalten
vorhanden. Man beschäftigte sich mit der Urkundenfälschung seit der
Entwicklung des Materials für die Herstellung der Dokumente.Heute hat die
Fälschung dank dem wissenschaftlichen Fortschritt, Computertechnologien
verschiedene Formen.
Inhaltsverzeichnis
1. Urkundenfälschung
http://de.academic.ru/dic.nsf/dewiki/1441664
2. Strafgesetzbuch (StGB) http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__267.html
3. Urkundendelikte /
Urkundenfälschung http://www.urkundendelikte.ch/