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FÄLSCHUNG VON DOKUMENTEN UND RECHTLICHE VERANTWORTUNG

 

Es ist allgemein bekannt, dass Betrug, Vertrauensmissbrauch, Täuschung sehr oft mit Hilfe gefälschter Dokumente begangen werden. Verschiedene Dokumentenarten werden gefälscht, verfälscht und genutzt, um ungesetzliche Rechte oder materielle Güter zu erhalten: Personalausweise, Führerscheine, Zeugnisse, Gesundheitszeugnisse, Ehefähigkeitsbescheinigungen, Dienstausweise usw. - wahrscheinlich gibt es keine solchen Dokumente, die nicht gefälscht werden.

Urkundenfälschung ist die Herstellung unechter Urkunden, die Verfälschung echter Urkunden, und der Gebrauch unechter oder verfälschter Urkunden in der Absicht, den Rechtsverkehr zu täuschen. [1]

Das Strafgesetzbuch BRD behandelt die Fälschung von Dokumenten im Abschnitt XXIII §§ 267 bis 282. Jeder von diesen  Paragraphen ist einer einzelnen Verbrechensart gewidmet, nämlich: Urkundenfälschung; Fälschung technischer Aufzeichnungen; Fälschung beweiserheblicher Daten; Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung; Mittelbare Falschbeurkundung; Verändern von amtlichen Ausweisen; Urkundenunterdrückung, Veränderung einer Grenzbezeichnung; Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen; Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen; Fälschung von Gesundheitszeugnissen; Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse;  Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse; Mißbrauch von Ausweispapieren; Beschlagnahme von Verbrechensgegenständen.

Die Titel der meisten Paragraphen zeigen das Wesen der Taten, für die die strafrechtliche Verantwortlichkeit festgestellt ist.

In diesem Artikel betrachten wir die Tatverantwortung nach §267 StGB BRD "Urkundenfälschung", weil gerade diese Verbrechensart im täglichen Leben am häufigsten verübt wird.

Also, dieser Absatz lautet:

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

·                        gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,

·                        einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,

·                        durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder

·                        seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht. [2]

Dies vorausgeschickt ist jedes Dokument der Gegenstand des Verbrechens.

Die Tathandlung besteht darin, dass der Täter

•eine Urkunde fälscht;

•eine Urkunde verfälscht oder

•die echte Unterschrift eines Dritten zur Herstellung einer unechten Urkunde benutzt (sog. Blankettfälschung).

Bei allen drei Tathandlungsvarianten geht es darum, dass der Täter eine unechte Urkunde herstellt. Eine Urkunde ist unecht, wenn der tatsächliche Aussteller der Urkunde und der aus ihr ersichtliche, scheinbare Aussteller nicht identisch sind. Der Täter täuscht über die Identität des Ausstellers, sodass die im Rechtsverkehr nach Außen erscheinende Urkunde nicht vom ursprünglichen Aussteller stammt.

Ob der Inhalt der unechten Urkunde wahr oder unwahr ist, ist für die Strafbarkeit nicht von Belang (anders jedoch bei der Falschbeurkundung!).

1. Fälschen

Fälschen liegt vor, wenn die ganze Urkunde nicht von dem auf ihr angegebenen oder aus ihr ersichtlichen Aussteller stammt, sondern vom Täter angefertigt wird (sog. Totalfälschung).

Auf die Qualität der Fälschung kommt es nicht an. Daher ist auch die plumpe, leicht erkennbare Fälschung ebenfalls strafbar.

2. Verfälschen

Verfälschen bedeutet eigenmächtiges, nachträgliches Abändern des Erklärungsinhalts einer Urkunde. Die Erklärung entspricht nicht mehr der ursprünglichen Erklärung des Urkundenausstellers.

Der Urkundeninhalt wird durch Ergänzungen, Veränderungen oder Streichungen derart abgeändert, dass der Anschein entsteht, der ursprüngliche Aussteller habe ihr diesen Inhalt gegeben.

3. Blankettfälschung

Bei dieser Tatvariante wird die echte Unterschrift einer Drittperson mit einer Erklärung verbunden, die nicht mehr dem Willen dieser Drittperson entspricht.

Die Tathandlung besteht darin, dass vor der auf einem Blatt oder Formular angebrachten echten Unterschrift einer anderen Person ein Text angebracht wird, den der Unterzeichner so nicht abgeben wollte. Die Unterschrift eines Dritten wird dem Text „unterschoben“.

Urkundenfälschung ist nur bei vorsätzlichem Handeln strafbar. Der Täter muss mit Wissen und Willen die Tatbestandselemente verwirklichen und die wesentlichen Umstände kennen, aus denen sich die Urkundeneigenschaft ergibt.

Neben Vorsatz muss auch die Absicht vorliegen, durch den täuschenden Gebrauch der Urkunde im Rechtsverkehr entweder eine Drittperson am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen (Schädigungsabsicht) oder sich oder einem anderen einen unrechtmäßigen Vorteil zu verschaffen (Vorteilsabsicht).

Das Vorliegen einer bloßen Absicht genügt. Für die Strafbarkeit ist nicht erforderlich, dass der Getäuschte tatsächlich geschädigt oder der Täter tatsächlich einen Vorteil erlangt hat.

Urkundenfälschung ist ein Verbrechen und wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der mögliche Strafrahmen entspricht somit den schwersten, mit Hilfe von gefälschten Urkunden ausgeführten Delikten (wie z. B. beim Betrug, StGB 146).

In besonders leichten Fällen (sog. Bagatellfälle) sieht das Gesetz Strafmilderung vor. Die Strafdrohung lautet auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe.

Bei der Frage, was als Bagatellfall gilt, legen die Gerichte einen strengen Maßstab an. Die Kriterien sind:

•Bedeutung des gefälschten Dokuments im Rechtsverkehr

•Maß der Abweichung der Fälschung von der wahren Sachlage

•Art und Umfang des beabsichtigten Vorteils bzw. der beabsichtigten Schädigung

•Tatmotive. [3]

Urkundenfälschungen können heute durch chemische Untersuchungen, physikalisch-technische Verfahren sowie Schriftvergleichung nachgewiesen werden.

Für die Erkennung von Fälschungen wird spezielle Prüfung der Urkunden (technische, graphologische Prüfung, gerichtliche Feststellung des Verfassers) durchgeführt. Dieser Prüfung liegen die allgemeinen Bestimmungen der Theorie der Identifizierung und auch die Daten der Psychophysiologie der höheren Nerventätigkeit des Menschen, die Daten der Linguistik und andere zugrunde.

Viele Methoden der Fälschungssicherheit von Urkunden sind zur Zeit entwickelt und werden praktisch angewendet. Darunter kann man Wasserzeichen, holografische Aufkleber, Sonderdruckfarben, in materielle Träger eingebaute Metallfäden etc. nennen. Bei der Herstellung von Wertpapieren, Geld werden bis zu zehn verschiedene Schutzarten verwendet.

Zum Schluß möchte ich darauf hinweisen, dass die Fälschung die Menschheit früher begleitete und auch jetzt ihn begleitet. In jedem Teilchen der Geschichte ist Fälschung in verschiedenen Gestalten vorhanden. Man beschäftigte sich mit der Urkundenfälschung seit der Entwicklung des Materials für die Herstellung der Dokumente.Heute hat die Fälschung dank dem wissenschaftlichen Fortschritt, Computertechnologien verschiedene Formen.

 

Inhaltsverzeichnis

1. Urkundenfälschung http://de.academic.ru/dic.nsf/dewiki/1441664

2. Strafgesetzbuch (StGB) http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__267.html

3. Urkundendelikte / Urkundenfälschung  http://www.urkundendelikte.ch/